Rechnungsvorlage für Musiker zum Download

Treten Sie allein oder als Band auf und möchten dem Veranstalter oder der Location hierfür eine Rechnung stellen, sind bestimmte Punkte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung zu beachten. Die kostenlose Rechnungsvorlage für Musiker, die wir Ihnen zum Download bereitstellen, hilft Ihnen, Ihre Rechnungen schnell und ohne großen Aufwand korrekt zu stellen.

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Rechnungsstellung für Musiker – leicht verständlich erklärt

Musiker sind Künstler, die sich in den wenigsten Fällen mit Finanzen und steuerlichen Angelegenheiten auseinandersetzen. Sobald Sie jedoch für Ihre Musik bzw. deren Darbietung bezahlt werden, ist es in der Regel notwendig, eine Rechnung zu schreiben. Daher gilt es zunächst zu klären, ob überhaupt eine Rechnung gestellt werden muss und falls ja, welche formalen Vorschriften diese zu erfüllen hat. Werden Musiker über eine Agentur gebucht oder erhalten Geld für die Nutzung Ihrer Musik bzw. für den Tonträgerverkauf von einer Plattenfirma, müssen sie sich regelmäßig nicht um die Ausstellung von Rechnungen kümmern. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung und Auszahlung nämlich über die betreffenden Unternehmen, Der Musiker erhält dann einen entsprechenden Beleg zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

Treten Musiker allerdings als Dienstleister auf und veranstalten zum Beispiel in Eigenregie Konzerte in Absprache mit Veranstaltern oder in Locations, kann es durchaus sein, dass eine Rechnung gestellt werden muss. Das ist in der Regel besonders dann der Fall, wenn zum Beispiel mit dem Besitzer oder Wirt einer Location eine feste Gage vereinbart wurde. Denn Letztere möchten selbstverständlich Ihren finanziellen Aufwand für den Auftritt steuerlich geltend machen.

GitarristHierfür benötigen sie eine Rechnung. Andererseits profitieren auch die Musiker davon, in solch einem Fall eine Rechnung zu schreiben. Denn so haben Sie eine stichhaltige Forderung, sollte die Zahlung der Gage nicht wie vereinbart erfolgen. Anders sieht es aus, wenn die Gage für den Auftritt in Form einer Kollekte vom Publikum eingesammelt wird. Dann gibt es niemanden, an den eine Rechnung gestellt werden könnte. Dennoch sind auch Einnahmen aus einer solchen Kollekte als Einnahmen dem Finanzamt mitzuteilen. Wird ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts mit der Darbietung oder Bereitstellung von Musik erzielt, ist zudem die Anmeldung eines Gewerbes verpflichtend. Als Hobbymusiker mit nur gelegentlichen Auftritten für kleinere Gagen ist dies allerdings nicht zwingend notwendig.

Welche Angaben dürfen auf einer Musiker-Rechnung nicht fehlen?

Es gibt einige formale Vorgaben für die ordnungsgemäße Rechnungsstellung, um die auch Musiker nicht herumkommen. Diese sind im Einzelnen:

  • -Namen und Anschriften sowohl des Rechnungsausstellers als auch des Empfängers.
  • Das Rechnungsdatum ist eine Pflichtangabe und außerdem wichtig, sofern es zum Zahlungsverzug kommen sollte. Dann können Sie Ihre Forderung zweifelsfrei begründen.
  • der Leistungsumfang mit möglichst genauer Leistungsbeschreibung. Ort, Veranstaltungsdatum sowie vereinbarte Fahrtkosten oder Spesen sollten unbedingt aufgeführt werden, um Forderungen begründen zu können.
  • optional können Sie eine Rechnungsnummer vergeben
  • die Zahlungsbedingungen sollten ebenfalls festgehalten werden. Dabei am besten darauf achten, dass das späteste Zahlungsdatum nicht zu lange nach der Leistung liegt.
  • Ebenfalls müssen Steuernummer und Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung stehen (Letztere nur, wenn ein Gewerbe besteht und der Aussteller umsatzsteuerpflichtig ist).
  • Ebenfalls unerlässlich: Der Zusatz „Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum“. Dadurch ersparen Sie sich als Musiker unnötige Scherereien mit dem Finanzamt.
  • Rechnungs-Nettobetrag sowie (bei Umsatzsteuerpflicht) der Umsatzsteuersatz und der Mehrwertsteuerbetrag

Muss man auf einer Musiker-Rechnung 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen?

Ist die Musik der Hauptzweck einer Veranstaltung, so ist generell davon auszugehen, dass es sich bei der Darbietung um die Befriedigung eines Grundbedürfnisses handelt. Als solches unterliegt die Musik dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Dieser ist auf der Rechnung anzugeben, sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Sie nicht der Kleinkunstregelung nach 19 UStG, was aber bei den meisten Hobbymusikern der Fall ist. Beachten Sie außerdem, dass nicht nur der Mehrwertsteuersatz auf der Rechnung ausgewiesen werden muss. Auch der konkrete Betrag der Umsatzsteuer muss zwingend genannt sein. Beträgt der Netto-Rechnungsbetrag zum Beispiel 400 Euro, entspricht der Umsatzsteuerbetrag 7 Prozent von 400 Euro, also 28 Euro. Der Gesamt- bzw. Brutto-Rechnungsbetrag wäre in diesem Fall 400 Euro + 28 Euro Umsatzsteuer = 428 Euro.

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