Erstellen Sie online die Rechnung für Ihren Autoverkauf

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Rechnung bei einem Privatverkauf

Üblicherweise geht es bei einem Autoverkauf für eine Privatperson nur darum, dass dem Käufer eine schriftliche Bestätigung darüber vorliegt, dass er das Geld für den Kauf auch tatsächlich bezahlt hat. Weitere formelle Angaben oder Verträge benötigt er darüber hinaus in der Regel nicht, da der Autokauf durch den Privatmann als Fahrzeughalter nicht weiter für steuerliche Zwecke genutzt werden kann. Ausgenommen sind natürlich die regelmäßigen Fahrten zur Arbeit. Hierfür benötigt er ebenfalls keine Rechnung über den Kauf des Wagens. Für den Zahlungsnachweis würde dem Käufer deshalb auch ein einfacher Kassenbon oder eine Quittung vollkommen ausreichen.

In manchen Fällen möchte der Verkäufer dennoch nicht auf eine ordentliche Rechnung verzichten. Dann sollten Sie als Käufer darauf achten, dass Sie die Rechnung „Brutto = Netto“, also ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer ausstellen. Bei einem privaten Autoverkauf handelt es sich um einen so genannten umsatzsteuerneutralen Leistungsaustausch, bei welchem lediglich Liquidität und Umlaufvermögen den Besitzer wechseln bzw. ausgetauscht werden. Weisen Sie auf der Rechnung eine Umsatzsteuer aus – entweder als separaten Posten oder bereits in den Kaufpreis einberechnet – müssen Sie die Umsatzsteuer als Umsatzsteuervorauszahlung auch an das Finanzamt abführen. Der Gewinn für den Autohändler, der durch den Autoverkauf entstanden ist, fällt somit dementsprechend um 19 Prozent geringer aus.

Paar beim Autokauf

Rechnung bei einem gewerblichen Verkauf

Findet der Verkauf, also der beschriebene Leistungsaustausch von Liquidität und Umlaufvermögen, zwischen zwei Unternehmen statt, handelt es sich um einen gewerblichen Autoverkauf. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem angemeldeten Gewerbe um eine Einzelunternehmung oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Auch das Tätigkeitsfeld – Handwerker– oder Handelsbetrieb – ist für die Einstufung als gewerblichen Verkauf unerheblich. In jedem Fall sind beide gewerblichen Parteien steuerpflichtig. Dementsprechend benötigen Sie deshalb auch für ihre jeweilige Einkommensteuererklärung eine Rechnung, welche sie als Beleg für den Kauf bzw. Verkauf bei ihrem Finanzamt einreichen können.

Gewerblicher Verkauf und Kleinunternehmerregelung

Für Kleinunternehmer greift nach § 19 UStG die so genannte Kleinunternehmerregelung. Diese befreit den Unternehmer von der Pflicht, Umsatzsteuer zu zahlen. Autohändler fallen in der Regel nicht unter diese Regelung, Autoverkäufer können hingegen oftmals als Kleinunternehmer auftreten. Im Falle einer vorliegenden Umsatzsteuerbefreiung, gelten für den Verkäufer die gleichen Regelungen wie für einen Privatmann. Das heißt, dass er weder ausgewiesene Mehrwertsteuer abführen muss, auf der anderen Seite aber selbstverständlich auch keine gezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommt. Die Rechnung des Autohändlers wird, wie es auch bei einem privaten Verkauf gehandhabt wird, „Brutto = Netto“ und somit ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer ausgestellt.

Rechnungsinhalte – darauf müssen Sie achten

Der Ankauf des Autos durch den Händler wird in der Regel immer über das Firmenkonto beglichen und somit auch steuerlich erfasst. Damit der Autohändler die Rechnung als Betriebsausgabe bei seinem Finanzamt geltend machen kann, benötigt er eine ordnungsgemäß ausgefüllte und rechtlich einwandfreie Rechnung. Doch auch, um den Autoverkäufer in allen Belangen abzusichern ist es ratsam, dass die wichtigsten Vertragsinhalte und Angaben zum Fahrzeug auf der Rechnung aufgeführt sind. Diese sind:

  • Vollständige Anschrift des Autohändlers, inklusive Steuernummer und Rechtsform
  • Rechnungsnummer und -datum sowie nochmals extra aufgeführt das Datum der Fahrzeugübergabe (Leistungsaustausch)
  • Fahrzeugmarke, – modell und -typ sowie die Fahrgestellnummer
  • Nummer der so genannten Fahrzeugzulassungsbescheinung Teil II (vormals Kfz-Brief)
  • Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs, sofern noch feststellbar
  • Kilometerstand des Fahrzeugs (Maßgeblich ist das Datum der Vertragsunterzeichnung)
  • Kaufpreis (Brutto = Netto) laut § 19 Abs. 1 UStG oder
  • extra ausgewiesene Mehrwertsteuer (19 Prozent) und anschließender Bruttokaufpreis im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht
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