Rechnungserstellung für Beratung und Coaching online ausfüllen

Sie können jetzt online und kostenfrei eine Rechnung für Beratungsdienste oder Coaching schreiben. Aus der Rechnungsvorlage entnehmen sie die Pflichtangaben, so können Sie Ihre Rechnung mit dem Editor ohne Probleme online editieren. Das ist gut für Alle geeignet, die selten Rechnungen schreiben oder dies zum ersten Mal tun. Diese Rechnungen sind professionell, und sie sind, wenn Sie alles berücksichtigen, auch fehlerfrei.

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Wie Sie eine Rechnung für eine Beratung oder Coaching erstellen

Als Berater bzw,. Coach für Unternehmen sind Sie gehalten, eine detaillierte, finanzamtstaugliche Rechnung zu erstellen. Ebenso müssen Sie auf die richtige Form achten, wenn Sie private Auftraggeber haben, die die von Ihnen erbrachte Leistung als Werbungskosten steuerlich absetzen wollen. Hier ist zu beachten, dass es Pflichtangaben gibt, die verbindlich auf jeder professionellen Rechnung erscheinen müssen.

Worauf müssen Sie in jedem Fall achten?

Als Berater oder Coach erbringen Sie eine höher qualifizierte Leistung. Damit sind sie mit dem Status Freiberufler tätig. Es wird bei Selbständigen zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern unterschieden. Im Falle eines Gewerbes benötigen Sie natürlich einen Gewerbeschein und werden nach dem Gewerbesteuergesetz veranlagt und gehören der Industrie- und Handelskammer an.

Als Freiberufler benötigen Sie solch einen Schein nicht, Also erkundigen Sie sich für Ihr Feld zunächst, welchen Status Sie haben. Dennoch gilt für beide Gruppen, dass die steuerlichen Vorschriften immer im Falle einer Rechnungserstellung einzuhalten sind. Selbständige, egal, ob Gewerbetreibende oder Freiberufler, müssen sich an die Regelungen halten. Hier gilt allerdings ein Sonderstatus: Erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 19 UStG, und Ihr Jahresumsatz liegt unter 17.500 Euro, gelten Sie als „Kleinunternehmer„. Das bedeutet, dass Sie sich um das Thema Mehrwertsteuer nicht zu kümmern brauchen.

Personen beim Beratungsgespräch

Hier die nötigen Angaben, die auf die Rechnung gehören:

Wenn Sie als Berater arbeiten, bieten Sie sozusagen ein Gespräch an. Nun wird es interessant im Sinne dessen, welche Angaben auf jede finanzamtstaugliche Rechnung unbedingt gehören. Hier greift § 14 Abs. 4 UStG, der auch dann Anwendung findet, wenn eine von Ihnen vorgenommene Transaktion nicht unter die Umsatzsteuerpflicht fällt. Sie müssen also mit Ausnahme der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer auch als Kleinunternehmer die folgenden Angaben in jedem Fall in die Rechnung aufnehmen:

  • Ihr Name bzw. der Name der Firma
  • Ihre vollständige Adresse bzw. die Anschrift der Firma
  • Ihre Steuer- bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ID, für Rechnungen unter 250 Euro
  • Die fortlaufende Rechnungsnummer, für Rechnungen über 250 Euro
  • Der Name und die Adresse des Rechnungsempfängers, für Rechnungen über 250 Euro
  • Das genaue Rechnungsdatum und, falls es davon abweicht, das Datum der Leistungserbringung
  • Eine zusammen fassende Beschreibung der erbrachten Leistung, also „Vorgespräch“, „Beratungsgespräch“, „Workshop“ etc.
  • Der Nettobetrag, den Sie in Rechnung stellen
  • Der Mehrwertsteuersatz, in Prozent ausgedrückt, und der Mehrwertsteuerbetrag in Euro
  • Ebenso der Brutto-Gesamtbetrag der Rechnung (Sie müssen diesen nicht erwähnen, er erleichtert jedoch die Abrechnung)
  • Für alle Rechnungen unter 250 Euro greifen die so genannten Erleichterungsvorschriften, nach § 33 UStDV. Als Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer abführt, müssen Sie explizit auf diesen Umstand hinweisen, also, dass Sie nach § 33 UstDV den Status eines Kleinunternehmers haben. Die Mehrwertsteuer einfach weg zu lassen, führt zu unnötigen Nachfragen.

Was ist an Besonderheiten beim Coaching bzw. der Beratung zu beachten?

Coaches werden mehr und mehr von Unternehmen genutzt und für bestimmte Gruppen, wie Managerinnen und Manager, von erst genannten auch finanziert. Daneben gibt es aber auch die Gruppe von Fach- oder Führungskräften, die ein Coaching nicht über die Firma abwickeln lassen, sondern privat diese Dienste nutzen. Sie werden als Selbstzahler geführt. Im zweiten Fall wird die Rechnung von dem Personenkreis als Werbungskosten bei der nächsten Steuererklärung abgesetzt. Von daher ist es besonders wichtig, dass Sie die Rechnung klar erkennbar als in Bezug zur beruflichen Tätigkeit Ihres Kunden stehend detailliert ausweisen.

Es empfiehlt sich also, Ihre Leistungen nicht pauschal als „Beratung“ in Rechnung zu stellen. Es kommt genau darauf an, was Sie an Services erbracht haben. Ein Coaching im Bereich der Mitarbeitermotivation oder -führung wäre genau so zu erwähnen wie ein Stimm- und Sprachtraining. Gestalten Sie Ihre Rechnung so genau wie möglich!

In der Rechnung soll auch die Anzahl der Stunden je nach dem vereinbarten Stundensatz aufgeschlüsselt ausgewiesen werden. Im Falle eines Pauschalhonorars sollten Sie dies auch so ausweisen. Sie können in der Rechnung auch Bezug nehmen auf einen Vertrag, der die Grundlage des abzurechnenden Honorars bildet.

 

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