Rechnungsvorlage für Dienstleistungen von Privat, Unternehmen oder Selbständigen

Möchten Sie eine von Ihnen erbrachte Dienstleistung dem Auftraggeber ordnungsgemäß berechnen, so können Sie hierfür unsere Rechnungsvorlage für Dienstleistungen kostenfrei herunterladen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Dienstleistung als Privatperson, als Unternehmen oder als Selbständiger erbracht haben. Unsere Vorlage ist für jeden dieser Fälle problemlos verwendbar und kann unkompliziert mit Ihren persönlichen Daten befüllt und anschließend dem Empfänger zugestellt werden.

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Diese Punkte muss eine ordnungsgemäße Rechnung für eine Dienstleistung enthalten

Steuerrechtlich gesehen und im Hinblick auf die Abgabenordnung gibt es verschiedene Punkte, die für die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Dienstleistungsrechnung unerlässlich sind. Mithilfe unserer Rechnungsvorlage für Dienstleistungen lassen sich diese Punkte spielend leicht hinterlegen. Es sind im Einzelnen:

  • Der vollständige Name und die Adresse des Auftraggebers
  • Entweder die aktuelle Steuernummer des Rechnungssteller bzw. Gläubigers oder die durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Die Rechnungsnummer, sie muss fortlaufend und eindeutig sein, das heißt, sie darf nur einmal vergeben werden
  • Die Menge und Art der erbrachten Dienstleistung(en), dazu die jeweiligen Nettosummen
  • Der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde
  • die Steuerinformationen sowie mögliche Minderungsgründe bzw. Skonto
  • der gültige Mehrwertsteuersatz sowie der sich daraus ergebende Steuerbetrag
  • die Brutto-Gesamtsumme der Rechnung
  • nicht verpflichtend, aber sinnvoll: Ein eindeutiges Zahlungsziel

Rechnung für eine einmalige kostenpflichtige Dienstleistung von Privat

Grundsätzlich müssen Sie kein Gewerbe betreiben und nicht selbständig sein, um für eine einmalig erbrachte, kostenpflichtige Dienstleistung eine Rechnung an ein Unternehmen stellen zu

Rollrasen verlegen als private Dienstleistungkönnen. Dies ist Ihnen auch als Privatperson möglich. Bei der Rechnungsstellung müssen Sie nur darauf achten, dass die oben genannten Punkte erfüllt sind. Diese gelten jedoch nur eingeschränkt. Da Ihnen zum Beispiel keine Umsatzsteuer-ID zur Verfügung steht, geben Sie auf der Rechnung einfach Ihre persönliche Steuernummer gemeinsam mit Ihren Kontaktdaten an.

Achten Sie darauf, in der Rechnung anzugeben, wie die Dienstleistung beauftragt wurde. Das hilft Ihnen, die berechtigte Forderung gegenüber dem Empfänger der Rechnung nachzuweisen. Da Sie kein Gewerbe betreiben und nicht selbstständig sind, dürfen Sie in Ihrer Rechnung für eine Dienstleistung keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen diese auch nicht an das Finanzamt abführen. Sie erstellen also eine Netto-Rechnung.

Rechnung für eine Dienstleistung von einem Unternehmen oder Selbständigen

Handeln Sie bei der Erstellung der Rechnung für eine Dienstleistung als Unternehmen oder Selbständiger, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Ihnen zugeteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung anzugeben. Weiterhin sind Sie dazu verpflichtet, den gültigen Mehrwertsteuersatz (in der Regel 19 Prozent) sowie den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung auszuweisen.

Zu den sogenannten Selbständigen gehören unterschiedliche Berufsgruppen, unter anderem:

  • Sachverständige und Anwälte, sie berechnen in der Regel Honorare oder auch Gebühren
  • Dozenten, Trainer, Redner und Architekten berechnen ebenfalls Honorare
  • Ärzten stehen unter anderem für das Ausstellen von Attesten Gebühren zu
  • Auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stellen Honorare in Rechnung

Bei einem Honorar handelt es sich um eine Vergütung von Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Werkvertragsdienstleistungen handelt. Sie können entweder zwischen den Geschäftspartnern verabredet werden oder gesetzlich vorformuliert sein. Architekten etwa erhalten Ihr Honorar für planende und baubegleitende Tätigkeiten. Es ist in diesem Fall in der sogenannten Honoraranordnung HOAI geregelt.

Abhängig davon, wie die Dienstleistung beauftragt wurde, ist für die Rechnung eine Abrechnungseinheit zu definieren. Bei Dienstleistungen ist dies oft die Arbeitsstunde. Möglich ist auch die Berechnung eines Pauschalbetrags, etwa dann, wenn mit dem Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung zum Festpreis vereinbart wurde. In diesem Fall ist es unerheblich, wie lange die Erbringung der Leistung gedauert hat oder welche Tätigkeit hierfür im Einzelnen durchgeführt wurden.

Möchten Sie die Dienstleistung pro Stunde, pro Leistung oder auch pro Leistungseinheit abrechnen, so existiert ein Preis pro Stunde oder Leistungseinheit. Dieser Preis wird Einheitspreis genannt. Er wird auf der Rechnung mit der Zahl der geleisteten Stunden bzw. Einheiten multipliziert. Hieraus ergibt sich der Netto-Gesamtbetrag der Dienstleistungsrechnung. Ein Beispiel: Rechnung für Rasenmähen durch ein Dienstleistungsunternehmen. Preis pro Quadratmeter entspricht 8 Euro. Gemäht wurden 100 Quadratmeter. Somit ergibt sich ein Netto-Gesamtrechnungsbetrag von 800 Euro.

 

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